j) Nach dem Gesagten wird hier unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV mit der Aktivierung des Flüstermodus und dem Pufferspeicher genügend Rechnung getragen. Die umstrittene Luft-Wasser-Wärmepumpe entspricht dem Stand der Technik. Weitere Lärmschutzmassnahmen, die mit geringerem Aufwand umgesetzt werden könnten, werden von den Beschwerdeführenden nicht gefordert und sind auch nicht ersichtlich. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.