Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche Tragbarkeit von Massnahmen, die Mehrkosten von Fr. 2'000.00 bis Fr. 10'000.00 zur Folge haben, zu verneinen. Die Schallschutzhaube oder die Lärmschutzwand stellen hier keine Massnahmen dar, mit denen mit relativ geringem Aufwand eine zusätzliche Lärmreduktion erreicht werden kann, selbst wenn sich die Beschwerdeführenden an den Massnahmen finanziell beteiligen würden. Die Einschätzung des beco, wonach es weitere Schallschutzmassnahmen, namentlich eine Schallschutzhaube oder eine Lärmschutzwand, als nicht verhältnismässig erachte, weil das Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht stimme, ist somit nicht zu beanstanden.