h) Die Beschwerdeführenden vertreten schliesslich die Meinung, insbesondere die kostengünstige Variante der Schallschutzhaube oder eine Lärmschutzwand würden verhältnismässige Emissionsbeschränkungsmassnahmen darstellen. Zutreffend ist zwar, dass sich der Lärm nach der unbestrittenen Auskunft der Vertreterin des beco am Augenschein mit einer Schallschutzhaube um ca. 10 dB(A) und mit einer Lärmschutzwand um ca. 5 dB(A) reduzieren liesse. Am Augenschein führte die Vertreterin des beco weiter 58 Vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme des beco vom 30. April 2018 in den Beschwerdeakten der BVE