Verschiebung des Aussengeräts auf die Südseite die Lärmsituation bei der Nachbarliegenschaft J.________weg 7 zwar verbessern. Verschlechtern würde sich hingegen die Situation für die Beschwerdeführenden. Denn die Distanz des Aussengeräts zur ihrer Liegenschaft würde so 23 m statt 24.50 m betragen, wie aus der Stellungnahme vom 30. April 2018 des beco folgt. Die Beschwerdeführenden behaupten in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2018 zwar, das beco sei fälschlicherweise von einer Distanz von 25 m zwischen dem jetzigen Aufstellungsort des Aussengeräts und ihrem Schlafzimmerfenster ausgegangen; diese Distanz betrage nur 23.41 m. Dieser Einwand ist falsch: