g) Zur Diskussion steht weiter, ob die Verschiebung an die Ost-, West- oder Südfassade als Massnahme zur Emissionsbegrenzung ergriffen werden muss. Würde das Aussengerät auf die Ostseite des Wohnhauses des Beschwerdegegners verschoben, würde sich aufgrund der kleineren Distanz zur Lärmquelle (10.50 m statt 24.50) die Lärmsituation für die Beschwerdeführenden deutlich verschlechtern. Das Gleiche gilt, wenn das Aussengerät auf die Westseite des Wohnhauses des Beschwerdegegners verlegt würde.