f) Weitere lärmmindernde Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips, die am Augenschein im Beisein der Parteien und einer Vertreterin des beco diskutiert wurden, namentlich die Verlegung des Aussengeräts in das Innere des Gebäudes, die Verlegung des Aussengeräts an die Süd-, West- und Ostseite des Gebäudes, die Montage einer Schallschutzhaube oder den Bau einer Lärmschutzwand, sind nicht verhältnismässig: Von vornherein ausser Betracht fällt dabei die Verschiebung der Anlage in das Innere des Gebäudes. Es handelt sich hier um eine sog. Split-Anlage mit einem Innen- und Aussengerät (vgl. Sachverhalt Ziff.