c) In den Schlussbemerkungen vom 10. August 2018 bemerkte der Beschwerdegegner, trotz der Berechnung mit einem höheren Schallleistungspegel seien die Vorsorgewerte an den relevanten Immissionspunkten eingehalten. Auch gehe aus der Stellungnahme des beco vom 19. Juli 2018 hervor, dass der Vorsorgewert beco bei der beschwerdeführerischen Liegenschaft erheblich unterschritten sei. Schliesslich hält der Beschwerdegegner mit Verweis auf die Stellungnahme des beco vom 19. Juli 2018 fest, dass der hörbare Schalldruckpegel von 26.2 dB(A) bei der beschwerdeführerischen Liegenschaft effektiv tiefer liegen dürfte.