Es sei festgestellt worden, dass durch eine Schallschutzhaube die Lärmbelastung um ca. 5 bis 10 dB(A) gesenkt werden könne. Auch komme der Bau einer Lärmschutzwand genauso in Frage wie RA Nr. 110/2018/15 26 die Verlegung der Wärmepumpe an die Südfassade. All diese Massnahmen sein technisch und baulich möglich und würden die Lärmemissionen beträchtlich senken. Die Massnahmen seien verhältnismässig, besonders die kostengünstige Variante der Schallschutzhaube. Die Beschwerdeführenden erklärten sich bereit, sich an den Kosten solcher Schallschutzmassnahmen zu beteiligen.