e) Es rechtfertigt sich hier, mit einer Auflage sicherzustellen, dass die Wärmepumpe während der akustischen Nachtzeit nur im "Nachtbetrieb maximal" (Flüstermodus) betrieben werden darf. Die angefochtene Baubewilligung wird deshalb mit der Auflage ergänzt, dass die Wärmepumpe während der akustischen Nachtzeit, d.h. von 19.00 bis 07.00 Uhr, nur im Nachtbetrieb maximal (Flüstermodus) betrieben werden darf. Die Lärmschutzmassnahme bzw. die Auflage ist für den Beschwerdegegner in sachlicher und in finanzieller Hinsicht zumutbar: Im schallreduzierten Betrieb wird die Wärmeleistung der Wärmepumpe begrenzt, womit sie weniger Emissionen verursacht.