a) Im Beschwerdeverfahren wurde als Emissionsbeschränkungsmassnahme unter anderem untersucht, ob die Wärmepumpe in einem Flüstermodus betrieben werden kann. Der Beschwerdegegner reichte Unterlagen ein aus denen hervorging, dass die Wärmepumpe über einen Flüstermodus verfügt.45 Dabei wurde für den Betrieb der Wärmepumpe im Flüstermodus ein Schallleistungspegel von 57 dB(A) ausgewiesen, während das beco seiner Berechnung des Schalldruckpegels an den Immissionsorten J.________ 3 und 7 bislang einen Schallleistungspegel von 53 dB(A) im Normalbetrieb der Wärmepumpe, d.h. ohne schallreduzierten Betrieb, zugrunde legte.46