Sie konnten sich zur Stellungnahme des beco vom 3. Oktober 2017 nicht äussern und es fehlt im angefochtenen Entscheid die Begründung, weshalb die Gemeinde bzw. das beco weitere Schallschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge nicht als verhältnismässig erachtet. Die BVE führte zur Frage, ob weitere lärmmindernde Massnahmen im Rahmen der Vorsorge verhältnismässig sind, ein umfangreiches Beweisverfahren durch, wozu sich die Beschwerdeführenden äussern konnten (vgl. Erwägung 12 und 13). Die Beschwerdeführenden konnten somit ihre Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren wahrnehmen. Die Gehörsverletzung konnte somit im Beschwerdeverfahren geheilt werden.