Der Verweis der Gemeinde auf die Baubewilligung vom 10. September 2015 hilft dabei nicht, da die BVE diese Baubewilligung mit Beschwerdeentscheid vom 3. März 2016 aufhob. Mit ihrem Vorgehen hat die Gemeinde den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt: Sie konnten sich zur Stellungnahme des beco vom 3. Oktober 2017 nicht äussern und es fehlt im angefochtenen Entscheid die Begründung, weshalb die Gemeinde bzw. das beco weitere Schallschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge nicht als verhältnismässig erachtet.