noch anhängig war. Die Beschwerdeführenden hatten demzufolge, bevor die Gemeinde die Baubewilligung mit Bauentscheid vom 27. Dezember 2017 erteilte, weder Kenntnis von der Stellungnahme des beco vom 3. Oktober 2017 noch konnten sich die Beschwerdeführenden dazu äussern. Im angefochtenen Bauentscheid fehlt denn auch eine Begründung, weshalb weitere Schallschutzmassnahmen im Rahmen der Vorsorge unverhältnismässig sind. Der Verweis der Gemeinde auf die Baubewilligung vom 10. September 2015 hilft dabei nicht, da die BVE diese Baubewilligung mit Beschwerdeentscheid vom 3. März 2016 aufhob.