a) Hauptstreitpunkt ist der Lärm, der von der umstrittenen Wärmepumpe ausgeht. Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Gemeinde habe trotz Anweisung des Verwaltungsgerichts im Rückweisungsentscheid vom 6. April 2017 nicht oder höchstens rudimentär geprüft, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissionsbeschränkungen erforderlich seien. Sie monieren besonders, ihnen hätte das Recht zugestanden, sich zu den Ergebnissen des Prüfberichts zu äussern. Die Gemeinde habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das beco habe zwar am 3. Oktober 2017 einen neuen Bericht verfasst.