Auch in diesem Fall wäre ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis auf dem amtlichen Formular überspitzt formalistisch. Anhand der nachgereichten Unterlagen und den Feststellungen am Augenschein steht somit fest, dass der installierte Boiler und der Pufferspeicher die Anforderungen von Art. 21 KEnV erfüllen. Auch in diesem Punkt erweisen sich die Zweifel der Beschwerdeführenden als unbegründet. 11. Stellungnahme des beco vom 3. Oktober 2017