Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung der Anforderung von Art. 21 Abs. 4 KEnV. Danach muss der Boiler entweder mit dem Heizsystem oder mindestens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie erwärmt oder vorgewärmt werden. Der Augenschein zeigte, dass 36 Vgl. Artikel 25 in der Fassung des BauG vom 28. Januar 2009; vlg. auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 25 N. ff. 37 Vgl. Beilage 4 zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 9. Mai 2018