Was die Warmwassertemperatur anbelangt, legt Art. 21 Abs. 2 KEnV fest, dass Boiler maximal auf eine Betriebstemperatur von 60 Grad Celsius auszulegen sind. Die Prüfung am Augenschein ergab, dass die Warmwassertemperatur des Boilers rund 50 Grad Celsius betrug.40 Damit ist auch die Anforderung von Art. 21 Abs. 2 KEnV erfüllt. Bei dieser Sachlage wäre es überspitzt formalistisch, vom Beschwerdegegner zusätzlich einen schriftlichen Energienachweis zu verlangen.41 Darauf kann im vorliegenden Fall verzichtet werden. Denn entscheidend ist, dass die Anforderung erfüllt ist.