21 Abs. 1 KEnV gelten somit für diese Anlagen nicht die kantonalen Dämmstärken, sondern jene des Bundes. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner mit Konformitätserklärungen belegt, dass der Boiler und der Pufferspeicher die bundesrechtlichen Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen (vgl. Art. 7 EnEV).39 Weitere Nachweise und Abklärungen sind demzufolge nicht erforderlich.