e) Vorliegend liess der Beschwerdegegner einen Boiler des Typs "SBB 401 WP SOL" und einen Pufferspeicher des Typs "SBP 400 E" der Firma Stiebel Eltron installieren.37 Für diese serienmässig hergestellten Anlagen enthält das Bundesrecht Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, und Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1.15 Ziffer EnEV38). Nach Art. 21 Abs. 1 KEnV gelten somit für diese Anlagen nicht die kantonalen Dämmstärken, sondern jene des Bundes.