Der Wortlaut von Art. 21 KEnV lautet – soweit hier relevant – wie folgt: "1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energietechnischen Anforderungen bestehen, dürfen hinsichtlich allseitiger Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 4 nicht unterschreiten. 2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss. 3 (…)