c) Art. 21 KEnV enthält Vorschriften für Wassererwärmer (Boiler) sowie Warmwasserund Wärmespeicher (Pufferspeicher). Boiler und Pufferspeicher sind haustechnische Anlagen im Sinne der kantonalen Energiegesetzgebung (Art. 1 Abs. 5 KEnV). Diese sind so auszulegen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverbrauch und die Umweltbelastung möglichst gering bleiben (Art. 40 Abs. 1 KEnG35). In Ausführung dieser Vorschrift legt Art. 21 KEnV die Anforderungen für Boiler und Pufferspeicher fest. Der Wortlaut von Art.