d) Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wären die Rügen unbegründet: Nach Art. 6 NIV bedarf diejenige Person oder Firma eine Installations- oder Ersatzbewilligung, die eine elektrische Installation vornimmt. Aus den Akten folgt, dass nicht der Bauherr, sondern die Firma I.________ AG die Elektroinstallation vornahm.23 Die Firma I.________ AG verfügt nach dem öffentlichen Verzeichnis des ESTI über eine Installationsbewilligung nach Art. 7 ff. NIV.24 Aus der Rechnung der Firma I._