c) Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführenden das Fehlen von Unterlagen zur Prüfung diverser Vorschriften der NIV bzw. rügen deren Verletzung. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Es besteht keine rechtliche Grundlage, dass aus den Baugesuchsunterlagen ersichtlich sein muss, ob der Bauherr im Besitz einer Installations- oder Ersatzbewilligung nach Art. 23 Abs. 1 NIV ist. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen sowie die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 NIV).