b) Im Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das Grundstück genügend mit elektrischer Energie versorgt ist (Art. 7 Abs. 1 BauG). Das Wohnhaus des Beschwerdegegners ist unbestritten an das Elektrizitätsverteilnetz angeschlossen. Es benötigt somit keine Anschlussbewilligung, wie das etwa bei einem Neubauvorhaben der Fall ist. Auch bestehen keine Anzeichen, dass für die elektrischen Anlagen und Geräte im Wohnhaus des Beschwerdegegners zu wenig Netzkapazität vorhanden wäre. Im Gegenteil: Am Augenschein zeigte sich, dass die fragliche Luft-Wasser-Wärmepumpe problemlos funktionierte.22