a) Die Beschwerdeführenden rügen, in den Baugesuchsunterlagen fehle die Meldung für die Installation einer Anlage mit mehr als 3,6 Kilovoltampere (kVA). Zudem gehe aus den Unterlagen nicht hervor, ob der Bauherr im Besitz einer Installationsbewilligung oder einer Ersatzbewilligung nach Art. 23 Abs. 1 NIV21 sei. Und schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, ob den Anforderungen von Art. 24 NIV Genüge getan sei.