Dass es sich hier um heilbare Mängel handelt, folgt schliesslich auch aus dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 6. April 2017. So wies das Verwaltungsgericht die Sache unter anderem an die Gemeinde zurück zur Behebung der formellen Mängel. Das Verwaltungsgericht verlangte weder die Anhebung eines neuen Baubewilligungsverfahrens noch eine Neupublikation des Vorhabens. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 18 Vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 19 Vgl. Augenscheinprotokoll vom 11. April 2018, S. 15 Votum des Vorsitzenden in den Beschwerdeakten der