g) Aus dem Gesagten folgt, dass die strittige Angelegenheit aufgrund der vorhandenen Akten beurteilt werden kann. Die formellen Mängel im Baugesuchsformular und im Situationsplan konnten im Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. Erwägungen 5 u. 6). Ebenso konnte die BVE im Beschwerdeverfahren die Gehörsverletzung heilen. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren somit wahrnehmen, ohne dass ihnen dadurch ein Nachteil entstand. Dass es sich hier um heilbare Mängel handelt, folgt schliesslich auch aus dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 6. April