Über das Genügen der sich in den Vorakten befindlichen Fotos wurde zudem am Augenschein diskutiert.19 Am Augenschein wurden wiederum Fotos von den Sockeln sowie vom Aussengerät der umstrittenen Wärmepumpe erstellt. Dazu konnten sich die Beschwerdeführenden äussern.20 Damit konnten sich die Beschwerdeführenden ein vollständiges Bild der umstrittenen Luft-Wasser-Wärmepumpe und Sockeln machen und ihre Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Die Gehörsverletzung konnte somit im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Heilung ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 16).