f) Den Akten zufolge erhielten die Beschwerdeführenden, nachdem das Verwaltungsgericht die Akten mit Urteil vom 6. April 2017 zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurückwies, keine Kenntnis der Fotos und sie konnten sich dazu auch nicht äussern. Mit diesem Vorgehen verletzte die Gemeinde den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (vgl. Erwägung 2b). Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdegegner die Fotos als Beilage zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 nochmals ein.18 Über das Genügen der sich in den Vorakten befindlichen Fotos wurde zudem am Augenschein diskutiert.19