e) Vorliegend wies das Verwaltungsgericht die Akten zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurück. Im angefochtenen Entscheid vom 21. Dezember 2017 führte die Gemeinde aus, die Gesuchsakten seien in der Zwischenzeit durch die Verwaltung durch Fotos des ausgeführten Projekts, die von der Bauherrschaft unterzeichnet worden seien, ergänzt worden. Auch hielt die Gemeinde im angefochtenen Entscheid fest, dass die mit dem Genehmigungsvermerk der Gemeinde versehenen 17 Vgl. Register 1 hinten in den Vorakten der Gemeinde Safnern RA Nr. 110/2018/15 14