b) Art. 14 BewD schreibt vor, dass dem Baugesuch Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne sowie ein Umgebungsgestaltungsplan im Massstab 1:100 oder 1:50 beizulegen sind. In speziellen Fällen, insbesondere bei Anlagen von beschränkter Dauer, kann nach Absatz 3 von Art. 15 BewD eine andere als in 14 BewD umschriebene Darstellung gestattet werden, soweit diese zu beurteilen erlaubt, ob das Vorhaben den im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht.