b) Nach Art. 10 Abs. 3 BewD15 ist dem Baugesuch unter anderem der Situationsplan beizulegen. Er ist zu datieren und von den Gesuchstellenden sowie von den Projektverfassenden zu unterzeichnen. Laut Art. 12 Abs. 1 BewD ist der Situationsplan im vermessenen Kantonsgebiet auf einer von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer unterzeichneten Kopie des Plans für das Grundbuch zu erstellen.