d) Nicht klar ist schliesslich, was die Beschwerdeführenden mit dem Einwand, die Gemeinde verstosse gegen das ArchG und die ArchV, zu ihren Gunsten ableiten wollen. Sie legen mit keinem Wort dar, was sich für Probleme aus dem Verstoss gegen das ArchG und die ArchV ergeben könnten und inwieweit sich dies auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnte. Hinzu kommt – wie oben ausgeführt –, dass das Baugesuchsformular 1.0 im Beschwerdeverfahren ohnehin korrigiert werden konnte. 6. Situationsplan