Die BVE durfte die Mängel im Beschwerdeverfahren somit korrigieren. Der Mangel ist aber im Kostenpunkt zu berücksichtigen. Damit sind den Beschwerdeführenden keine Nachteile entstanden. Inwiefern das Eingangsdatum vom 13. April 2015 oben rechts auf dem korrigierten Baugesuchsformular mit Datum vom 30. April 2018 ein Problem darstellen soll, ist nicht schlüssig. Die Beschwerdeführende legen weder dar noch ist ersichtlich, inwieweit ihnen in diesem Zusammenhang ein Nachteil erwachsen ist. Mit dieser Kritik vermögen sie somit 12 Gesetzes vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG; BSG 108.1) 13 Verordnung vom 4. November 2009 über die Archivierung (ArchV; BSG 108.111)