c) Es trifft zwar zu, dass das Baugesuch während der Auflagefrist hinsichtlich den Angaben zum Gewässerschutzbereich mit einem Mangel behaftet war. Dieser formelle Mangel ist jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht derart gravierend, dass dieser im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt oder korrigiert werden kann. Zum einen verfügt die BVE als erste Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz.14 Zum anderen konnten die Beschwerdeführenden trotz des Mangels ihre Verfahrensrechte vollumfänglich wahrnehmen. Die BVE durfte die Mängel im Beschwerdeverfahren somit korrigieren.