Ebenfalls kritisieren sie, dass der Eingang des Gesuchs bei der Gemeinde auf den 13. April 2015 datiert sei, obschon das Baugesuch vom Beschwerdegegner am 30. April 2018 unterzeichnet worden sei. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden pauschal, die Gemeinde verstosse gegen das ArchG12 und die ArchV13.