jenes mit der Bezeichnung "S3" (Quellwasserschutzzone 3) angekreuzt worden. In ihrer Eingabe vom 7. Juni 2018 kritisieren sie zudem, es sei fraglich, ob mit dem Nachreichen des korrigierten Baugesuchs im Beschwerdeverfahren die zum Teil erheblichen formellen Mängel geheilt werden könnten. Sie bemängeln besonders, dass das Baugesuch während der Auflagefrist mit falscher Zonenangabe versehen war. Ebenfalls kritisieren sie, dass der Eingang des Gesuchs bei der Gemeinde auf den 13. April 2015 datiert sei, obschon das Baugesuch vom Beschwerdegegner am 30. April 2018 unterzeichnet worden sei.