a) Die Beschwerdeführenden monieren, die Gemeinde habe nur den Stempel "ungültig" auf dem Baugesuch entfernt, ohne vom Beschwerdegegner ein neues oder aktualisiertes Baugesuch zu verlangen. Dies sei daran erkennbar, dass das Baugesuch immer noch auf den 9. April 2015 datiert sei. Zudem enthalte das Baugesuch immer noch eine falsche Angabe. Unter dem Titel "Zonenvorschriften und Schutzbestimmungen" sei beim Gewässerschutzbereich fälschlicherweise das Kästchen mit dem Buchstaben "B" statt 11 Vgl. Sendenummer Track and Trace Nr. H.________ RA Nr. 110/2018/15 10