18 Abs. 1 VRPG den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Es steht ihr somit zu, auch verspätete Parteieingaben, wie das hier der Fall ist, zu berücksichtigen. Und schliesslich hat die BVE die Möglichkeit, eine verspätete Parteieingabe als Stellungnahme im Sinne einer Auskunft einer Partei oder Dritter zu behandeln (Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG). Es besteht somit kein Anlass, die Stellungnahme der Gemeinde vom 12. März 2018 aus den Akten zu weisen. Der Antrag wird abgewiesen. 5. Baugesuchsfomular 1.0