Die Bemerkung der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Stellungnahme vom 12. März 2018 nicht rechtzeitig einreichte, ist damit nicht von der Hand zu weisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gemeinde von Gesetzes wegen als Vorinstanz am Beschwerdeverfahren wie eine Partei beteiligt ist, unabhängig davon, ob sie eine Stellungnahme einreicht oder nicht (Art. 12 Abs. 3 VRPG). Sie kann durch eine verspätete Stellungnahme ihre Stellung als Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht verlieren. Hinzu kommt, dass die BVE nach Art. 18 Abs. 1 VRPG den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt.