b) Vorliegend hat die Gemeinde mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2018 Gelegenheit erhalten, sich innert 30 Tagen zur Baubeschwerde zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte sie Gebrauch. Ihre Stellungnahme vom 12. März 2018 versandte sie jedoch erst am 15. März 2018 mit eingeschriebener Post, d.h. über 40 Tage nach Erhalt der Instruktionsverfügung.11 Die Bemerkung der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Stellungnahme vom 12. März 2018 nicht rechtzeitig einreichte, ist damit nicht von der Hand zu weisen.