b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG9 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Die Behörde darf ihren Entscheid nicht zum Nachteil einer Partei auf ein Aktenstück abstützen, in das die betreffende Partei keine Einsicht nehmen konnte und dessen Inhalt ihr auch sonst nicht zur Kenntnis gebracht wurde (Art. 23 Abs. 2 VRPG).