Solche Rügen prüft die Gemeinde auf Anzeige hin erstinstanzlich im baupolizeilichen Verfahren (Art. 45 Abs. 1 und Art. 49 BauG). Anzumerken ist dazu, dass die Demontage eines Öltanks nach der Praxis des AWA keiner Baubewilligung bedarf, wie aus der E-Mail vom 26. März 2018 eines Mitarbeiters des AWA hervorgeht.8 Ob diese Auskunft im vorliegenden Fall korrekt ist, muss hier nicht beurteilt werden, da nach dem Gesagten der Abbruch der Ölheizung nicht Gegenstand des Baubewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahrens ist. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs.