b) Soweit die Beschwerdeführenden rügen, aus den Baugesuchsunterlagen gehe nicht hervor, ob auch der Abbruch der bestehenden Ölheizung gemäss Art. 1a Abs. 2 BauG hätte bewilligt werden müssen, liegt ihre Rüge ausserhalb des Streitgegenstands. Der Umstand, dass das Vorhaben in der Gewässerschutzbewilligung mit "Ersatz Ölheizung zur Luft-Wasser-Wärmepumpe in der Grundwasserschutzzone S3" umschrieben wird, ändert daran nichts. Relevant ist, was im Baugesuch und den zugehörigen Unterlagen als Gegenstand bezeichnet wird. Die Ölheizung und der Öltank sind darin nirgends erwähnt. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.