Mit dem Abbruch der Ölheizung und des Öltanks befasste sich die Gemeinde im angefochtenen Bauentscheid nicht. Prozessthema vor der BVE kann daher nur sein, ob die Vorinstanz die Baubewilligung für die Installation der Luft-Wasser-Wärmepumpe mit den zugehörigen haustechnischen Anlagen (Boiler und Pufferspeicher) zu Recht erteilte.