a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Bauentscheid der Gemeinde Safnern vom 21. Dezember 2017, dem das Baugesuch des Beschwerdegegners zugrunde liegt. Dieses hat die Installation einer Luft-Wasser-Wärme- pumpe, eines Wassererwärmers (Boiler) und eines Pufferspeichers zum Gegenstand.7 Mit dem Abbruch der Ölheizung und des Öltanks befasste sich die Gemeinde im angefochtenen Bauentscheid nicht.