Gemäss dem angefochtenen Bauentscheid wurden die Gesuchsakten durch nicht ungültig gestempelte Unterlagsexemplare sowie von der Bauherrschaft unterzeichnete Fotos des ausgeführten Projekts ergänzt. Sie erklärte die von ihr gestempelten Planunterlagen, Fotos und Datenblätter der Anlage sowie den Fachbericht Immissionsschutz des beco vom 18. August 2015 für verbindlich. Schliesslich merkte sie die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden bezüglich übermässiger Lärmbelastung an.