Die Gemeinde habe die Pläne im Zuge des Bewilligungswiderrufs als "ungültig" gestempelt und es sei im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren kein neues Baugesuch mit neuen Planunterlagen verlangt oder eingereicht worden. Damit fehle es an einer grundlegenden Voraussetzung für die Baubewilligung und diese könne nicht erteilt werden. Weiter halte die Anlage die für die Empfindlichkeitsstufe (ES) II massgeblichen Planungswerte wie auch die Vorsorgewerte des beco zwar ein. Ob dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV3 Genüge getan werde, müsse jedoch anhand einer Einzelfallprüfung beurteilt werden.