nicht erfüllt. 5. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. April 2017 den Entscheid der BVE auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurück.1 In der Begründung hielt es fest, die Baulinie sei in der Zwischenzeit aufgehoben worden, so dass das Bauprojekt den Strassenabstand nunmehr einhalte. Die Gemeinde habe die Pläne im Zuge des Bewilligungswiderrufs als "ungültig" gestempelt und es sei im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren kein neues Baugesuch mit neuen Planunterlagen verlangt oder eingereicht worden.