Mit Entscheid vom 3. März 2016 hiess die BVE die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und erteilte den Bauabschlag. Die BVE hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Baugesuchsunterlagen mangelhaft seien und die Tragweite der Bewilligung unklar sei, weil die Gemeinde im Bewilligungsentscheid dem Beschwerdegegner eine andere als die beantragte Konstruktionsweise für das Aussengerät (Erstellen auf Fundament statt Befestigung an der Garagenwand) empfahl. Zudem rage das Aussengerät in die Bauverbotszone (Strassenabstand), ohne dass dafür eine Ausnahmebewilligung beantragt worden sei. Auch seien die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung